Bedeutung des Teilhabestärkungsgesetzes für DiGA-Hersteller

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) führte zu Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Die Änderungen im SGB V und auch SGB IX dürften für DiGA-Hersteller in Zukunft relevant sein.

©Janine Seyed_canva
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde die Grundlage für die Erstattung von DiGAs durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im SGB V geschaffen. Voraussetzung für die Erstattung ist die vorläufige oder dauerhafte Aufnahme in das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte DiGA-Verzeichnis.

Viele DiGAs können nicht nur im Geltungsbereich des SGB V eingesetzt werden, sondern auch in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, die in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung (SGB VI) fallen.

Teilhabestärkungsgesetz

Im Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz verabschiedet, das Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern vornimmt. Zwei Änderungen werden für DiGA-Hersteller von Interesse sein.

  • In § 139e SGB V wurde Absatz 12 neu eingefügt. Absatz 12 sieht vor, dass Digitale Gesundheitsanwendungen, die von Trägern der Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe nach SGB VI erbracht werden, auch in das vom BfArM geführte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden können. Hierfür muss neben dem Nachweis positiver Versorgungseffekte zusätzlich der Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit geführt werden. Wie dieser Nachweis erbracht werden soll, wird eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regeln.
  • Auch in SGB IX gab es relevante Veränderungen. In § 42 Abs. 2 SGB IX wurden Digitale Gesundheitsanwendungen als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen. Der neu eingeführte § 47a SGB IX definiert entsprechend Digitale Gesundheitsanwendungen als alle DiGAs, die nach § 139e SGB V im DiGA-Verzeichnis gelistet sind und unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine drohende Behinderung vorbeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ausgleichen, sofern die Digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.
Fazit

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz haben die DiGAs Einzug in weitere Sozialgesetzbücher gehalten und die Erstattung damit potenziell ausgeweitet. DiGA-Hersteller könnten durch die entsprechende Festlegung ihrer Endpunkte in vergleichenden Studien den Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit schon bald umsetzen.


Literatur / Weiterführende Literatur / Internetquellen:

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